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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile § 0

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.11.2002

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 549 AB 600 S. 73. BR: AB 7099 S. 712.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 132/2005 *Bulgarien III 144/2010 *Chile III 132/2005 *Dänemark III 132/2005 *Deutschland III 132/2005 *Finnland III 132/2005 *Frankreich III 132/2005 *Griechenland III 132/2005 *Irland III 132/2005 *Italien III 132/2005 *Luxemburg III 132/2005 *Niederlande III 132/2005 *Portugal III 132/2005 *Rumänien III 144/2010 *Schweden III 132/2005 *Spanien III 132/2005 *Vereinigtes Königreich III 132/2005

Präambel/Promulgationsklausel

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG römisch eins

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

ANHANG römisch zwei

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 66, 69 und 72)

ANHANG römisch drei

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

 

(Artikel 58)

ANHANG römisch vier

ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

 

(Artikel 89)

ANHANG römisch fünf

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

 

(Artikel 90)

ANHANG römisch sechs

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

 

(Artikel 90)

ANHANG römisch sieben

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 99)

ANHANG römisch acht

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 120)

ANHANG römisch neun

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

 

(Artikel 127)

ANHANG römisch zehn

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

 

(Artikel 132)

ANHANG römisch elf

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

 

(Artikel 137)

ANHANG römisch zwölf

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

 

(Artikel 137)

ANHANG römisch dreizehn

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL römisch vier TITEL römisch vier

ANHANG römisch vierzehn

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

 

(Artikel 164 und 165)

ANHANG römisch fünfzehn

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 189)

ANHANG römisch sechzehn

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 185 und 189)

ANHANG römisch siebzehn

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL römisch vier

 

(Artikel 193 Absatz 4)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf

  • Strichaufzählung
    das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;
  • Strichaufzählung
    ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;
  • Strichaufzählung
    ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
  • Strichaufzählung
    die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern;
  • Strichaufzählung
    die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:
    1. =
      der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
    2. =
      den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
    3. =
      den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
    4. =
      der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;
  • Strichaufzählung
    die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördern;
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 198, des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 198, mit 1. März 2005 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Anhänge I bis XVII = Anlagen 1 bis 17
Schlussakte = Anlage 18
Protokoll über die Berichtigung = Anlage 19
Anlage - Protokoll über die Berichtigung = Anlage 20

Schlagworte

e-rk3,
Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR30004616

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