Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Langtitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 549 AB 600 S. 73. BR: AB 7099 S. 712.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 198 des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 198 mit 1. März 2005 in Kraft getreten.Die Notifikation gemäß Artikel 198, des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 198, mit 1. März 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG IANHANG römisch eins | ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
| (Artikel 60, 65, 68 und 71) |
ANHANG IIANHANG römisch zwei | ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
| (Artikel 60, 66, 69 und 72) |
ANHANG IIIANHANG römisch drei | BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
| (Artikel 58) |
ANHANG IVANHANG römisch vier | ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ |
| (Artikel 89) |
ANHANG VANHANG römisch fünf | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN |
| (Artikel 90) |
ANHANG VIANHANG römisch sechs | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN |
| (Artikel 90) |
ANHANG VIIANHANG römisch sieben | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 99) |
ANHANG VIIIANHANG römisch acht | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 120) |
ANHANG IXANHANG römisch neun | FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
| (Artikel 127) |
ANHANG XANHANG römisch zehn | LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
| (Artikel 132) |
ANHANG XIANHANG römisch elf | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT |
| (Artikel 137) |
ANHANG XIIANHANG römisch zwölf | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE |
| (Artikel 137) |
ANHANG XIIIANHANG römisch dreizehn | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IVDURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL römisch vier TITEL römisch vier |
ANHANG XIVANHANG römisch vierzehn | LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR |
| (Artikel 164 und 165) |
ANHANG XVANHANG römisch fünfzehn | MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 189) |
ANHANG XVIANHANG römisch sechzehn | VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 185 und 189) |
ANHANG XVIIANHANG römisch siebzehn | UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IVUMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL römisch vier |
| (Artikel 193 Absatz 4) |
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf
das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;
ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;
ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern;
die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;
die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:
der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;
die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördern;
die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: