Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Langtitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

StF: BGBl. III Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 549 AB 600 S. 73. BR: AB 7099 S. 712.)

Änderung

BGBl. III Nr. 144/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 198, des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 198, mit 1. März 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG römisch eins

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

ANHANG römisch zwei

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 66, 69 und 72)

ANHANG römisch drei

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

 

(Artikel 58)

ANHANG römisch vier

ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

 

(Artikel 89)

ANHANG römisch fünf

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

 

(Artikel 90)

ANHANG römisch sechs

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

 

(Artikel 90)

ANHANG römisch sieben

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 99)

ANHANG römisch acht

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 120)

ANHANG römisch neun

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

 

(Artikel 127)

ANHANG römisch zehn

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

 

(Artikel 132)

ANHANG römisch elf

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

 

(Artikel 137)

ANHANG römisch zwölf

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

 

(Artikel 137)

ANHANG römisch dreizehn

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL römisch vier TITEL römisch vier

ANHANG römisch vierzehn

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

 

(Artikel 164 und 165)

ANHANG römisch fünfzehn

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 189)

ANHANG römisch sechzehn

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 185 und 189)

ANHANG römisch siebzehn

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL römisch vier

 

(Artikel 193 Absatz 4)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: