Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 80

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 80

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 80

Zollwert

Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sieben des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs römisch drei des genannten Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067551

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