Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 78
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ABSCHNITT 2
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
ARTIKEL 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.
Schlagworte
Antidumpingmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Gesetzesnummer
20004239
Dokumentnummer
NOR40067549