Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ABSCHNITT 2
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

ARTIKEL 78

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.