Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 76
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Einfuhrlizenz, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Gesetzesnummer
20004239
Dokumentnummer
NOR40067547