Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 76
01.03.2005
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.