Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 72

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 72

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 72

Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang römisch zwei unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkraft-, treten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

1.1.11

1.1.12

1.1.13

Jahr 0

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr 5

16,7

33,3

50

66,6

83,3

100

 

 

 

 

 

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81

90

100

(2) Für die Einfuhren der in Anhang römisch zwei unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067543

Navigation im Suchergebnis