Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

 

Text

ARTIKEL 72

Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang römisch zwei unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkraft-, treten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

1.1.11

1.1.12

1.1.13

Jahr 0

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr 5

16,7

33,3

50

66,6

83,3

100

 

 

 

 

 

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81

90

100

(2) Für die Einfuhren der in Anhang römisch zwei unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.