Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 56

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 56

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 56

Zollunionen und Freihandelszonen

(1)     Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

(2)     Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067527

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