Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ARTIKEL 56

Zollunionen und Freihandelszonen

(1)        Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

(2)        Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.