Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 50

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 50

Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit

(1)     Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.

(2)     Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067521

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