Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ARTIKEL 50

Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit

(1)        Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.

(2)        Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.