Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 43

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 43

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALBEREICH

ARTIKEL 43

Sozialer Dialog

Die Vertragsparteien erkennen an,

  1. Litera a
    dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;
  2. Litera b
    dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067514

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