ARTIKEL 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil römisch drei des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze;
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.