Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 42
01.03.2005
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil römisch drei des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.