Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 38

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch drei
KULTUR, BILDUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

ARTIKEL 38

Bildung und Ausbildung

(1)     Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Vertragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2)     Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten begünstigen.

Schlagworte

Primarschulbildung, Sekundarschulbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067509

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