Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

TITEL römisch drei
KULTUR, BILDUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

ARTIKEL 38

Bildung und Ausbildung

(1)        Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Vertragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2)        Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten begünstigen.