Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 23

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 23

Verkehr

(1)     Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.

(2)     Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem

  1. Litera a
    einen Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
  2. Litera b
    Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe Beamte;
  3. Litera c
    Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.

Schlagworte

Personenverkehr, Nahverkehrsmarkt, Luftverkehrsmarkt, Seeverkehrsmarkt

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067494

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