Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 17

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch eins
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 17

Industrielle Zusammenarbeit

(1)     Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.

(2)     Angestrebt wird vor allem,

  1. Litera a
    Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;
  2. Litera b
    den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu intensivieren und zu fördern;
  3. Litera c
    Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;
  4. Litera d
    die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067488

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