Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 17
01.03.2005
(1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.
(2) Angestrebt wird vor allem,