Bundesrecht konsolidiert

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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien § 0

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 130/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Titel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 130/2005 (NR: GP XXI RV 1127 S. 106. BR: AB 6674 S. 689.)

Ratifikationstext

Die Notifikation wurde am 6. September 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 127, mit 1. April 2004 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004226

Dokumentnummer

NOR30004602

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