Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2005,

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Beachte

Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 130/2005 (NR: GP XXI RV 1127 S. 106. BR: AB 6674 S. 689.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die Notifikation wurde am 6. September 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 127, mit 1. April 2004 in Kraft getreten.