Die Regierung der Slowakischen Republik
und
die Österreichische Bundesregierung
haben
im Bewusstsein der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen im Allgemeinen, und insbesondere bei Vorhaben mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,
entschlossen, das Übereinkommen von Espoo vom 25. Februar 1991 über die grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: Espoo-Konvention) zum beiderseitigen Nutzen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich anzuwenden,
im Bewusstsein, dass eine konkrete und transparente Regelung des Prozesses der grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beider Staaten, das sind Verwaltungsbehörden, Interessensvertretungen und die Öffentlichkeit, erleichtert, beschleunigt und unterstützt,
in der Absicht sicherzustellen, dass die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben unter gleichrangiger Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit beider Staaten möglichst frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und dass das Ergebnis bei allen für die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird,
Folgendes vereinbart: