Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Unterzeichnungsdatum

14.10.2004

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Sprachen

Deutsch, Slowakisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 3. Dezember 2004 bzw. 6. Dezember 2004 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Februar 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Slowakischen Republik
und

die Österreichische Bundesregierung

haben

im Bewusstsein der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Vermeidung, Verminderung und Überwachung von Umweltauswirkungen im Allgemeinen, und insbesondere bei Vorhaben mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,

entschlossen, das Übereinkommen von Espoo vom 25. Februar 1991 über die grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: Espoo-Konvention) zum beiderseitigen Nutzen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich anzuwenden,

im Bewusstsein, dass eine konkrete und transparente Regelung des Prozesses der grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beider Staaten, das sind Verwaltungsbehörden, Interessensvertretungen und die Öffentlichkeit, erleichtert, beschleunigt und unterstützt,

in der Absicht sicherzustellen, dass die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben unter gleichrangiger Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit beider Staaten möglichst frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und dass das Ergebnis bei allen für die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens relevanten Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird,

Folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR30004247