Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor die Vertragspartei von seiner Absicht, die Streitigkeit zur Entscheidung zu unterbreiten, schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen erstmals Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.