Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute § 0

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 95/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003
StF: BGBl. III Nr. 95/2004 (NR: GP XXII RV 88 AB 138 S. 27. BR: AB 6849 S. 700.)

Änderung

BGBl. III Nr. 13/2014 (K - Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*BIS III 95/2004 *EBRD III 95/2004 *EIB III 13/2014 *IBRD III 95/2004 *IMF III 95/2004 *OECD III 95/2004 *WTO III 95/2004

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel römisch eins

Errichtung und Rechtsstellung

Artikel römisch zwei

Zweck und Tätigkeit

Artikel römisch drei

Befugnisse

Artikel römisch vier

Amtssitz

Artikel IVA

Parteien

Artikel römisch fünf

Organisation und Management

Artikel römisch sechs

Assoziierte Mitglieder

Artikel römisch sieben

Kooperationsverhältnisse

Artikel römisch acht

Privilegien und Immunitäten

Artikel römisch neun

Finanzen und Berichte

Artikel römisch zehn

Haftung

Artikel römisch elf

Änderungen

Artikel römisch zwölf

In-Kraft-Treten und Depositär

Artikel römisch dreizehn

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel römisch vierzehn

Rücktritt

Artikel römisch fünfzehn

Beendigung

Artikel römisch sechzehn

Beitritt

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE

DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;

ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;

IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

Ratifikationstext

Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:

___________________________________________________________________________

Datum Für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:

___________________________________________________________________________

Datum Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:

___________________________________________________________________________

Datum Für den Internationalen Währungsfonds:

___________________________________________________________________________

Datum Für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:

___________________________________________________________________________

Datum

[englischer Vertragstext siehe Anlage]

Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen – Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).

Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Artikel römisch vierzehn, ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Schlagworte

e-rk3,
Zentraleuropa

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR30003831

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