Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
01.05.2003
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003
StF: BGBl. III Nr. 95/2004 (NR: GP XXII RV 88 AB 138 S. 27. BR: AB 6849 S. 700.)
BGBl. III Nr. 13/2014 (K - Geltungsbereich)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
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[englischer Vertragstext siehe Anlage]
Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen – Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).
Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Artikel römisch vierzehn, ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.
INHALTSVERZEICHNIS |
Artikel römisch eins | Errichtung und Rechtsstellung |
Artikel römisch zwei | Zweck und Tätigkeit |
Artikel römisch drei | Befugnisse |
Artikel römisch vier | Amtssitz |
Artikel IVA | Parteien |
Artikel römisch fünf | Organisation und Management |
Artikel römisch sechs | Assoziierte Mitglieder |
Artikel römisch sieben | Kooperationsverhältnisse |
Artikel römisch acht | Privilegien und Immunitäten |
Artikel römisch neun | Finanzen und Berichte |
Artikel römisch zehn | Haftung |
Artikel römisch elf | Änderungen |
Artikel römisch zwölf | In-Kraft-Treten und Depositär |
Artikel römisch dreizehn | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten |
Artikel römisch vierzehn | Rücktritt |
Artikel römisch fünfzehn | Beendigung |
Artikel römisch sechzehn | Beitritt |
DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;
ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;
IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt: