Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei) Art. 18

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2004

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/92/A18/NOR40054778

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