Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054778