Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
Typ
Vertrag - Arabische Emirate
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Österreich:
die Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als “österreichische Steuer” bezeichnet);
in den Vereinigten Arabischen Emiraten:
die Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als “Steuer der V.A.E.” bezeichnet).(im Folgenden als “Steuer der römisch fünf.A.E.” bezeichnet).
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20003488
Dokumentnummer
NOR40054262