Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien) Art. 3

Kurztitel

Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 33/2004

Typ

Vertrag – Jordanien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.

Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003367

Dokumentnummer

NOR40052246

Navigation im Suchergebnis