Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts Art. 47

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 47

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 47

Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20003393

Dokumentnummer

NOR40052688

Navigation im Suchergebnis