in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags:
Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.