VIERTER TEIL
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL ITITEL römisch eins
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
ARTIKEL 24
Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.Die in den Anhängen römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben, römisch acht, römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn und römisch vierzehn zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.