KAPITEL 6
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
ARTIKEL 16
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
“(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.”