Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,
Artikel 16
01.05.2004
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
“(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.”