(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 für Österreich mit 17. Mai 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 26, Absatz eins, für Österreich mit 17. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Barbados, Belarus, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, China, Cook Inseln, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Faröer und Grönland), Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Island, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kenia, Kiribati, Korea, Lettland, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mali, Marokko, Marschallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Myanmar, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen, Samoa, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, Südafrika, Schweden, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.
Die Änderungen BGBl. III Nr. 1/2008, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019 und BGBl. III Nr. 226/2020 sind aufgrund von Beschlüssen in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens – vorbehaltlich etwaiger Erklärungen – grundsätzlich für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.Die Änderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020, sind aufgrund von Beschlüssen in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens – vorbehaltlich etwaiger Erklärungen – grundsätzlich für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2]. Neben anderen Staaten im Speziellen: Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER römisch 27 .15, sh. Endnote 2]. Neben anderen Staaten im Speziellen:
Argentinien, Australien, Bangladesch, Botsuana, China, Dänemark, EG, Estland, Guatemala, Kanada, Korea/R, Mauritius, Mikronesien, Moldau, Mauritius, Neuseeland, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Spanien, Venezuela
Argentinien
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Republik Argentinien, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Argentinien erst dann in Kraft treten sollen, wenn es seine entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.Gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Republik Argentinien, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Argentinien erst dann in Kraft treten sollen, wenn es seine entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die anlässlich der sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 6. April 2023 in Kraft getreten.Die anlässlich der sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,), die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,) und die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) sind gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens am 6. April 2023 in Kraft getreten.
Bahrain
Schiedsgerichtsverfahren gemäß der von der Konferenz der Vertragsstaaten verabschiedeten Verfahren sind das einzige für die Regierung des Königreiches Bahrain bindende Verfahren hinsichtlich der Lösung für alle Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Alle Änderungen zu den Anlagen A, B und C des Übereinkommens sind nicht für das Königreich Bahrain bindend, solange sie nicht gemäß der verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert wurden.
Bangladesch
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Volksrepublik Bangladesch, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Bangladesch erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.Gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Volksrepublik Bangladesch, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für Bangladesch erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Bangladesch gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 2. Februar 2023 in Kraft getreten.Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) sind für Bangladesch gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens am 2. Februar 2023 in Kraft getreten.
Botsuana
Ratifikation der Änderungen mit Ausnahme des Beschlusses SC-4/16 betreffend die Listung von Pentachlorbenzol.
China
Gemäss Art. 153 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Art. 138 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.Gemäss Artikel 153, des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Artikel 138, des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.
Die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für China gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 6. Juni 2023 in Kraft getreten.Die anlässlich der siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) sind für China gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens am 6. Juni 2023 in Kraft getreten.
Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“
Dänemark
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 10. Februar 2012 seinen erklärten Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Stockholmer Übereinkommens auf die Färöer Inseln zurückgezogen.
Dänemark hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 2003 abgegebene Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 22. März 2024 zurückgenommen.
El Salvador
Im Hinblick auf Art. 18 des Übereinkommens erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, indem sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.Im Hinblick auf Artikel 18, des Übereinkommens erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, indem sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Estland
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe tritt jede Änderung von Annex A, B und C des Übereinkommens erst dann für die Republik Estland in Kraft, wenn die Republik Estland ihre Annahmeerklärung zu der Änderung hinerlegt (Anm.: richtig: hinterlegt) hat;Gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe tritt jede Änderung von Annex A, B und C des Übereinkommens erst dann für die Republik Estland in Kraft, wenn die Republik Estland ihre Annahmeerklärung zu der Änderung hinerlegt Anmerkung, richtig: hinterlegt) hat;
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 25, Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2019,)
Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen im Bereich der Umweltpolitik abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
Schutz der menschlichen Gesundheit,
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat und auf der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens eine Liste dieser Rechtsinstrumente vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist dafür zuständig, für die Erfüllung von aus dem Stockholmer Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.
Guatemala
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Guatemala, dass jede Änderung von Anhang A, B oder C erst nach Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunde für Guatemala in Kraft tritt.Gemäß Artikel 25, Absatz 4, des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Guatemala, dass jede Änderung von Anhang A, B oder C erst nach Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunde für Guatemala in Kraft tritt.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Ministerium für Umwelt und Bodenschätze die nationale Zentralstelle, die gemäß diesem Übereinkommen für die erforderlichen Aufgaben und Ausarbeitung der Berichte zuständig ist.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens ist das Ministerium für Umwelt und Bodenschätze die nationale Zentralstelle, die gemäß diesem Übereinkommen für die erforderlichen Aufgaben und Ausarbeitung der Berichte zuständig ist.
Indien
Alle Änderungen der Anlagen A, B oder C sollen für Indien erst dann in Kraft treten, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Indien hat am 18. Dezember 2020 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen angenommen:
– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-4/12, SC-4/13, SC-4/14, SC-4/16 und SC-4/18 (BGBl. III Nr. 152/2012);– Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-4/12, SC-4/13, SC-4/14, SC-4/16 und SC-4/18 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,); – Änderungen der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-6/13 (BGBl. III Nr. 130/2019);– Änderungen der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-6/13 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,); – Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-7/12 (BGBl. III Nr. 131/2019);– Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-7/12 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,); – Änderung der Anlage C gemäß dem Beschluss SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019).– Änderung der Anlage C gemäß dem Beschluss SC-8/12 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,). Japan
Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 226/2020 dahingehend berichtigt, dass Japan nicht am 13. November 2020, sondern bereits am 12. November 2020 die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß den Beschlüssen SC-9/11 und SC-9/12 notifiziert hat.Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020, dahingehend berichtigt, dass Japan nicht am 13. November 2020, sondern bereits am 12. November 2020 die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß den Beschlüssen SC-9/11 und SC-9/12 notifiziert hat.
Japan hat am 24. Oktober 2023 gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens die Nichtannahme der vorliegenden Änderung der Anlage A notifiziert.Japan hat am 24. Oktober 2023 gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens die Nichtannahme der vorliegenden Änderung der Anlage A notifiziert.
Japan hat die gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b am 12. November 2020 notifizierte Nichtannahme der Änderung der Anlage A hinsichtlich der Listung von Dicofol (Beschluss SC-9/11) mit 24.10.2023 zurückgenommen.Japan hat die gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, am 12. November 2020 notifizierte Nichtannahme der Änderung der Anlage A hinsichtlich der Listung von Dicofol (Beschluss SC-9/11) mit 24.10.2023 zurückgenommen.
Kanada
Kanada hat am 3. Mai 2022 die nachstehenden Änderungen der Anlagen zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe angenommen:
Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-5/3 (BGBl. III Nr. 159/2012);Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-5/3 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2012,); Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-7/12 und SC-7/14 (BGBl. III Nr. 131/2019);Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-7/12 und SC-7/14 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,); Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-8/11 und SC-8/12 (BGBl. III Nr. 132/2019);Änderungen der Anlagen A und C gemäß den Beschlüssen SC-8/11 und SC-8/12 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,); Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-9/11 (BGBl. III Nr. 226/2020).Änderung der Anlage A gemäß dem Beschluss SC-9/11 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,).
Republik Korea
Die Republik Korea erklärt in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Republik Korea erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.Die Republik Korea erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Republik Korea erst dann in Kraft treten sollen, wenn sie ihre entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Die Republik Korea hat am 22. November 2019 die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen;Die Republik Korea hat am 22. November 2019 die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) angenommen;
Weiters hat die Republik Korea am 5. März 2021 die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 226/2020) angenommen.Weiters hat die Republik Korea am 5. März 2021 die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,) angenommen.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.Das Fürstentum Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Föderierte Staaten von Mikronesien
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Föderierten Staaten von Mikronesien in Kraft treten sollen.Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Föderierten Staaten von Mikronesien in Kraft treten sollen.
Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass sie beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennen, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.Die Föderierten Staaten von Mikronesien erklären in Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass sie beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennen, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Republik Moldau
Die Republik Moldau erklärt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.Die Republik Moldau erklärt gemäss Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Annahme umfasst nur die Änderungen der Anlagen A und C aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, 4/11, 4/12, 4/15 und SC-4/16.
Neuseeland
Neuseeland hat mit Wirkung vom 24. September 2004 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Für Neuseeland, das gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens zunächst die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen notifiziert hat, sind diese Änderungen nach Zurücknahme der Notifikation am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten.Für Neuseeland, das gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens zunächst die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen notifiziert hat, sind diese Änderungen nach Zurücknahme der Notifikation am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Russische Föderation
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie bezüglich jeglicher Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die in Art. 18 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anerkennt;Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie bezüglich jeglicher Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die in Artikel 18, Absatz 2, Litera a und b des Übereinkommens genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anerkennt;
Gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Russische Föderation erst nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.Gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C für die Russische Föderation erst nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.
Beitritt umfasst nur die Änderungen der Anlage A aufgrund der Beschlüsse SC-4/10, SC-4/11, SC-4/12 und SC-4/15.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 131/2019) sowie die im Beschluss SC-8/12 der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz enthaltenen Änderung der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 132/2019) angenommen.Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz beschlossenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,) sowie die im Beschluss SC-8/12 der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz enthaltenen Änderung der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) angenommen.
Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die Annahme der Änderung der Anlage A gemäß Beschluss SC-9/11 notifiziert.Die Russische Föderation hat am 28. August 2020 gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens die Annahme der Änderung der Anlage A gemäß Beschluss SC-9/11 notifiziert.
Serbien
Gemäß Art. 18 des Übereinkommens erklärt Serbien, dass es beide Mittel der Streitbeilegung akzeptiert, die in Abs. 2 erwähnt sind.Gemäß Artikel 18, des Übereinkommens erklärt Serbien, dass es beide Mittel der Streitbeilegung akzeptiert, die in Absatz 2, erwähnt sind.
Slowakei
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 25, Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2019,)
Slowenien
Slowenien hat am 22. August 2022 gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens die vorliegende Änderung der Anlage A ratifiziert.Slowenien hat am 22. August 2022 gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens die vorliegende Änderung der Anlage A ratifiziert.
Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 159/2012, BGBl. III Nr. 130/2019, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019, BGBl. III Nr. 226/2020), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 226/2020) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen (BGBl. III Nr. 152/2012, BGBl. III Nr. 131/2019, BGBl. III Nr. 132/2019) sind für Slowenien gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens am 20. November 2023 in Kraft getreten.Die anlässlich der vierten, fünften, sechsten, siebenten, achten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,), die anlässlich der vierten und neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage B zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,) und die anlässlich der vierten, siebenten und achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlage C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) sind für Slowenien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Spanien
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 146/2019) Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 25, Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2019,)
Usbekistan
Usbekistan hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben.Usbekistan hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens abgegeben.
Vanuatu
Vanuatu erklärt, dass im Verhältnis zu Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens alle Änderungen der Anlagen A, B oder C die Republik Vanuatu erst nach der Hinterlegung der diese Änderungen betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde binden werden.Vanuatu erklärt, dass im Verhältnis zu Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens alle Änderungen der Anlagen A, B oder C die Republik Vanuatu erst nach der Hinterlegung der diese Änderungen betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde binden werden.
Venezuela
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung ihrer auf diese Änderungen Bezug habenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten sollen.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 4, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass alle Änderungen der Anlagen A, B oder C erst nach der Hinterlegung ihrer auf diese Änderungen Bezug habenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten sollen.