Bundesrecht konsolidiert

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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2004

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

26.10.2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen
Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze
samt Anlagen
(NR: GP XXII RV 118 AB 360 S. 45. BR: AB 6975 S. 705.)
StF: BGBl. III Nr. 111/2004

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.

Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Klas Daublebsky, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

der Republik Österreich in der Tschechischen Republik,

der Präsident der Tschechischen Republik

Mag. Stanislav Gross,

Innenminister der Tschechischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2004 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. August 2004 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen, dessen
Artikel 1 verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
  1. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
    1. Litera a
      Alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. Litera b
      die Anlagen 1, 2, 3 und 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
    3. Litera c
      die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9 und 10 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und überdies
    4. Litera d
      die Anlagen 1, 2 und 3 beim Vermessungsamt Rohrbach,
    5. Litera e
      die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt,
    6. Litera f
      die Anlagen 5, 6, 7, 8 und 9 beim Vermessungsamt Gmünd und
    7. Litera g
      die Anlage 10 beim Vermessungsamt Gänserndorf.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20003617

Dokumentnummer

NOR30003933

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