Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
09.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von sieben Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS II aufgebaut sein.(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von sieben Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS römisch zwei aufgebaut sein.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens beantragen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Im RIS seit
11.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110759