Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

08.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS römisch zwei aufgebaut sein.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens beantragen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055951

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