Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 11

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens und seiner Änderung, deren englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110763

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