Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

08.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 11

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055955

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