Bundesrecht konsolidiert

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Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM Anl. 5

Kurztitel

Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2003

Typ

Vertrag – NATO, FYROM

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

TECHNISCHER ANHANG 5 Uniformen und Waffen

Militärpersonen tragen normalerweise Uniform. Zivilkleidung darf unter den selben Bedingungen wie für die Angehörigen der Streitkräfte der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien getragen werden, außer wenn dies anders entschieden wird. Die regulär aufgestellten Einheiten und Truppen haben Uniform zu tragen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten.

Das Personal des Kommandos darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn es dafür auf Grund von Befehlen ermächtigt ist.

Das Kommando ist Besitzer der Waffen und verantwortlich für deren Lagerung, Tragen und möglichen Gebrauch.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20002876

Dokumentnummer

NOR40044273

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