Kurztitel

Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Text

TECHNISCHER ANHANG 5 Uniformen und Waffen

Militärpersonen tragen normalerweise Uniform. Zivilkleidung darf unter den selben Bedingungen wie für die Angehörigen der Streitkräfte der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien getragen werden, außer wenn dies anders entschieden wird. Die regulär aufgestellten Einheiten und Truppen haben Uniform zu tragen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten.

Das Personal des Kommandos darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn es dafür auf Grund von Befehlen ermächtigt ist.

Das Kommando ist Besitzer der Waffen und verantwortlich für deren Lagerung, Tragen und möglichen Gebrauch.