(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Wien am 10. Juni 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.