Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 17

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Note des Notenwechsels übermittelt wurde.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

    Geschehen zu Wien am 10. Juni 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049178

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