Absatz einsDie Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Note des Notenwechsels übermittelt wurde.