Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
wird ohne Verzögerung geleistet.
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
(3)Absatz 3,Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20003043
Dokumentnummer
NOR40046501