Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
- Litera azu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
- Litera bauf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
- Litera cauf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
- Litera din Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.