Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Art. 1 Abs. 3 lit. a wird Folgendes vereinbart:Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Artikel eins, Absatz 3, Litera a, wird Folgendes vereinbart: